Nach den NIS 2.0-Regelungen müssen die strafrechtlichen Sanktionen gegen illegale Organisationen überarbeitet werden 

3 Juni 2024

Die Europäische Union hat die NIS 2.0 (Netzwerk- und Informationssysteme-Richtlinie 2) Regelungen eingeführt, um die Sicherheit kritischer Infrastrukturen und digitaler Dienstleister zu erhöhen. Diese Regelungen verpflichten Unternehmen, Cybersicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, und sehen strenge Sanktionen für Unternehmen vor, die diese Maßnahmen nicht umsetzen. Es besteht jedoch eine bemerkenswerte Diskrepanz zwischen den strafrechtlichen Sanktionen gegen illegale Organisationen und den administrativen Sanktionen für Unternehmen. Daher glauben wir, dass die strafrechtlichen Sanktionen gegen illegale Organisationen nach den NIS 2.0-Regelungen erneut überprüft werden müssen.

NIS 2.0 und Sanktionen für Unternehmen 

NIS 2.0 verpflichtet Unternehmen, stärkere Maßnahmen gegen Cybersicherheitsverletzungen zu ergreifen und diese Verstöße zu melden. Unternehmen, die diese Regelungen nicht einhalten, können mit hohen Geldstrafen, Betriebseinstellungen und häufigeren Überprüfungen konfrontiert werden. Ziel ist es, die Widerstandsfähigkeit der Unternehmen gegen Cyberangriffe zu erhöhen und das allgemeine Cybersicherheitsniveau zu steigern. 

Ransomware-Angriffe und strafrechtliche Sanktionen gegen illegale Organisationen 

Ransomware-Angriffe haben in den letzten Jahren ernsthafte Bedrohungen dargestellt und viele Unternehmen in Schwierigkeiten gebracht. Strafrechtliche Sanktionen gegen illegale Organisationen, die diese Angriffe durchführen, werden in der Regel im Rahmen des Strafrechts bewertet. Gefängnisstrafen, Einfrieren von Vermögenswerten und Geldstrafen sind typische Sanktionen. Es wurde jedoch beobachtet, dass diese Geldstrafen in einigen Fällen niedriger sein können als die administrativen Geldstrafen für Unternehmen. 

Diskrepanz und die Notwendigkeit der Überarbeitung strafrechtlicher Sanktionen 

Obwohl die NIS 2.0-Regelungen die Abschreckungswirkung der Sanktionen gegen Unternehmen erhöhen, bestehen Zweifel daran, ob die strafrechtlichen Sanktionen gegen illegale Organisationen ausreichend abschreckend sind. Besonders bei Geldstrafen kann eine Diskrepanz zwischen den Strafen für illegale Organisationen und Unternehmen bestehen. Dies könnte sich negativ auf die Prävention von Cybersicherheitsverletzungen und die Abschreckung der Angreifer auswirken. 

In diesem Zusammenhang ist eine Überarbeitung der strafrechtlichen Sanktionen gegen illegale Organisationen von großer Bedeutung. Eine stärkere Abschreckung durch höhere Geldstrafen, effektivere Einfrieren von Vermögenswerten und längere Gefängnisstrafen wird es den illegalen Organisationen erschweren, ihre Aktivitäten fortzusetzen und zur Verringerung von Cyberangriffen beitragen. 

Fazit 

Die NIS 2.0-Regelungen fördern die Umsetzung von Cybersicherheitsmaßnahmen durch Unternehmen und sehen strenge Sanktionen bei Verstößen vor. Es ist jedoch notwendig, die strafrechtlichen Sanktionen gegen illegale Organisationen auf ihre ausreichende Abschreckungswirkung hin zu überprüfen. Die Beseitigung dieser Diskrepanz wird einen ausgewogeneren und effektiveren Kampf im Bereich der Cybersicherheit ermöglichen. Daher müssen die strafrechtlichen Sanktionen gegen illegale Organisationen nach den NIS 2.0-Regelungen überarbeitet werden.